1.
Auszug aus dem Werksvertrag
2. Auszug aus den gesetzliche Bestimmungen zur Abgrenzung
gegenüber der Tätigkeit der Steuerberater
gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG
Hinweis: Die Einrichtung der Buchführung, Abschlußarbeiten
und Steuererklärungen übernehmen ausschließlich der
Unternehmer oder die steuerberatenden Berufe - Ich führe ausdrücklich
keine steuer- oder rechtliche Beratung durch.
1. Auszug aus dem Werksvertrag:
Das kaufmännische Büro Simone König erledigt die Kontierung
und Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle im Rahmen des
§ 6 StBerG.
Für diese Dienstleistung wird je nach Vertrag
eine monatliche Pauschale in zu vereinbarender Höhe oder nach getätigten
Buchungen abgerechnet. In der Pauschale ist die Kontierung, Erfassung
und der jährliche EDV-Ausdruck (Journal, Kontenblätter, Summen-
und Saldenliste etc.) bei gleichbleibendem Aufwand enthalten. Weitere
Auswertungen wie monatliche Summen- und Saldenlisten, grafische Auswertungen,
nach- oder vorsortieren, Vorbereitung der Unterlagen für das Steuerbüro
zur Erstellung der Gewinnermittlung etc. wird nach Absprache mit
€ 7,5 je halbe Stunde zeitnah abgerechnet.
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich
der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Nach einem Zeitraum von 3 Monaten können
die oben benannten Vergütungen in allen Punkten neu kalkuliert
und bei Bedarf geändert werden. Dies bedarf der Schriftform.
Nachbesserungen, die aufgrund nachweislicher Fehler
des kaufmännischen Büros erforderlich sind, werden umgehend
und selbstverständlich kostenlos ausgeführt. Sollte die Nachbesserung
fehlschlagen, hat der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Die Haftung des kaufmännischen Büros für Vermögensschaden
ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in Höhe bis zu Euro
25.000,- beschränkt. Für Sach- und Personenschäden wird
nicht gehaftet.
Es gilt vereinbart, die Rechnung innerhalb von
10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auszugleichen. Wenn nicht
anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Bei Kündigung innerhalb der ersten sechs
Monate gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende,
danach kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals
gekündigt werden. Die Kündigung muß per Einschreiben
ausgesprochen werden. Das kaufmännische Büro kann den Vertrag
ebenfalls mit obengenannter Frist kündigen.
Das kaufmännische Büro verpflichtet
sich nach Vertragsbeendigung zur Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen
Mandantenunterlagen. Dem kaufmännischen Büro steht jedoch
ein Zurückbehaltungsrecht an bereits bearbeiteten, vom Auftraggeber
aber noch nicht bezahlten Unterlagen zu.
Es gilt als vereinbart, die Rechnung des kaufmännischen
Büros innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug
auszugleichen. Erfüllungsort dieser Vereinbarung ist der Sitz des
kaufmännischen Büros, Gerichtsstand ist Dippoldiswalde.
Alle Angaben im des kaufmännischen Büros
S. König im Internet erfolgen ohne Gewähr. Verträge und
Preise sind nur in der üblichen Schriftform mit Unterschrift beider
Vertragsparteien bindend und gültig. Das kaufmännischen Büros
S. König schließt ausdrücklich die Haftung für
die Inhalte der externen Links aus.
2. Auszug aus den gesetzliche Bestimmungen
zur Abgrenzung
gegenüber der Tätigkeit der
Steuerberater gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG
Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.Hiervon
gibt es vier Ausnahmen:
a) Gemäß § 6 Nr. 1 StBerG; Erstattung
wissenschaftlich begründeter Gutachten.
b) Gemäß § 6 Nr. 2 StBerG; die unentgeltliche Hilfeleistung
in Steuersachen für Angehörige im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung.
c) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die "Durchführung
mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern
und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind", erlaubt. Die Tätigkeit ist somit auf
manuell oder maschinell durchgeführte Schreib-
und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren
von Belegen.
d) Gemäß
§ 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlussprüfung
in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf
oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben, und
mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens
hauptberuflich tätig gewesen sind:
Das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
und die zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz
versehen (kontieren)
die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
Dazu zählt z.B. die Berechnung des Brutto/Nettolohns
und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrages,
die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und
die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung.
Diese
Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer
geschäftsmäßiger Hilfeleistung
in Steuersachen, wie z.B.der Einrichtung der Buchführung
und der Lohnkonten, der Erstellung des auf die betrieblichen Belange
abgestellten Kontenplans, der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und
anderer Steuererklärungen, der Aufstellung des Jahresabschlusses.
Diese Tätigkeiten bleiben nach wie vor den steuerberatenden
Berufen vorbehalten.