1. Auszug aus dem Werksvertrag

2. Auszug aus den gesetzliche Bestimmungen zur Abgrenzung
    gegenüber der Tätigkeit der Steuerberater gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG


Hinweis: Die Einrichtung der Buchführung, Abschlußarbeiten und Steuererklärungen übernehmen ausschließlich der Unternehmer oder die steuerberatenden Berufe - Ich führe ausdrücklich keine steuer- oder rechtliche Beratung durch.

1. Auszug aus dem Werksvertrag:

Das kaufmännische Büro Simone König erledigt die Kontierung und Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle im Rahmen des § 6 StBerG.

Für diese Dienstleistung wird je nach Vertrag eine monatliche Pauschale in zu vereinbarender Höhe oder nach getätigten Buchungen abgerechnet. In der Pauschale ist die Kontierung, Erfassung und der jährliche EDV-Ausdruck (Journal, Kontenblätter, Summen- und Saldenliste etc.) bei gleichbleibendem Aufwand enthalten. Weitere Auswertungen wie monatliche Summen- und Saldenlisten, grafische Auswertungen, nach- oder vorsortieren, Vorbereitung der Unterlagen für das Steuerbüro zur Erstellung der Gewinnermittlung etc. wird nach Absprache mit
€ 7,5 je halbe Stunde zeitnah abgerechnet.

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Nach einem Zeitraum von 3 Monaten können die oben benannten Vergütungen in allen Punkten neu kalkuliert und bei Bedarf geändert werden. Dies bedarf der Schriftform.

Nachbesserungen, die aufgrund nachweislicher Fehler des kaufmännischen Büros erforderlich sind, werden umgehend und selbstverständlich kostenlos ausgeführt. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Haftung des kaufmännischen Büros für Vermögensschaden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in Höhe bis zu Euro 25.000,- beschränkt. Für Sach- und Personenschäden wird nicht gehaftet.

Es gilt vereinbart, die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auszugleichen. Wenn nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bei Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, danach kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung muß per Einschreiben ausgesprochen werden. Das kaufmännische Büro kann den Vertrag ebenfalls mit obengenannter Frist kündigen.

Das kaufmännische Büro verpflichtet sich nach Vertragsbeendigung zur Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen Mandantenunterlagen. Dem kaufmännischen Büro steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht an bereits bearbeiteten, vom Auftraggeber aber noch nicht bezahlten Unterlagen zu.

Es gilt als vereinbart, die Rechnung des kaufmännischen Büros innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auszugleichen. Erfüllungsort dieser Vereinbarung ist der Sitz des kaufmännischen Büros, Gerichtsstand ist Dippoldiswalde.

Alle Angaben im des kaufmännischen Büros S. König im Internet erfolgen ohne Gewähr. Verträge und Preise sind nur in der üblichen Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien bindend und gültig. Das kaufmännischen Büros S. König schließt ausdrücklich die Haftung für die Inhalte der externen Links aus.




2. Auszug aus den gesetzliche Bestimmungen zur Abgrenzung
     gegenüber der Tätigkeit der Steuerberater gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG


Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.Hiervon gibt es vier Ausnahmen:

a) Gemäß § 6 Nr. 1 StBerG; Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten.

b) Gemäß § 6 Nr. 2 StBerG; die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne
    des § 15 der Abgabenordnung.

c) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die "Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und     Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind", erlaubt. Die Tätigkeit ist somit auf manuell oder     maschinell durchgeführte Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von Belegen.

d) Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden    Ausbildungsberuf oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben, und mindestens drei Jahre auf    dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind:

   Das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz
   versehen (kontieren)

   die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.

   Dazu zählt z.B. die Berechnung des Brutto/Nettolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des    Lohnsteuerbetrages, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung der    Lohnsteueranmeldung.

   Diese Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung
   in  Steuersachen, wie z.B.der Einrichtung der Buchführung und der Lohnkonten, der Erstellung des auf die    betrieblichen  Belange abgestellten Kontenplans, der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
   anderer Steuererklärungen, der Aufstellung des Jahresabschlusses.

  Diese Tätigkeiten bleiben nach wie vor den steuerberatenden Berufen vorbehalten.





   
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